Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Regionalgericht Oberland wegen mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu 60 Tagessätzen à Fr. 230.-- Geldstrafe bedingt sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 3'450.-- verurteilt. Das Obergericht des Kantons Bern reduzierte die Geldstrafe auf 48 Tagessätze und die Busse auf Fr. 2'760.--. Der Beschwerdeführer beantragt die Einstellung des Verfahrens wegen Verstössen gegen Art. 6 EMRK, eventualiter seine Freisprechung und subeventualiter die Rückweisung der Sache an das Obergericht unter neuer Besetzung.

Der Beschwerdeführer rügt die Besetzung des bundesgerichtlichen Spruchkörpers und die vorinstanzliche Spruchkörperbesetzung als verletzend gegen Art. 6 EMRK. Er macht geltend, die Staatsanwaltschaft sei in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht anwesend gewesen und die Beweise seien nicht in einem kontradiktorischen Verfahren erhoben worden.

Der Beschwerdeführer kritisiert auch die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz und macht geltend, die erhobenen Beweise seien unverwertbar und er sei im Zweifel freizusprechen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Rügen des Beschwerdeführers gegen die Besetzung des bundesgerichtlichen Spruchkörpers und die vorinstanzliche Spruchkörperbesetzung geprüft und festgestellt, dass diese nicht begründet sind. Die Rechtsprechung des EGMR lässt ein gewisses richterliches Ermessen bei Vorliegen sachlicher Kriterien zu.

Das Bundesgericht hat auch die Rüge des Beschwerdeführers geprüft, die Staatsanwaltschaft sei in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht anwesend gewesen und die Beweise seien nicht in einem kontradiktorischen Verfahren erhoben worden. Es hat festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft nach geltendem Verfahrensrecht nicht verpflichtet war, die Anklage in der erstinstanzlichen…