Sachverhalt

Parteien:

  • Beschwerdeführer 1 ([A.] ), vertreten durch Rechtsanwalt Johannes Michael Helbling
  • Beschwerdeführer 2 ([B.] ), vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan
  • Beschwerdegegnerin: Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Sachverhalt:

  • Das Bezirksgericht Hinwil verurteilte [A.] und [B.] am 3. Februar 2022 wegen Freiheitsberaubung, Entführung, einfacher Körperverletzung und Nötigung.
  • Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte die Schuldsprüche am 11. März 2024 und verhängte weitere Strafen.
  • Beschwerdeführer 1 beantragt die Aufhebung der Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS.
  • Beschwerdeführer 2 beantragt die Aufhebung der Schuldsprüche und einen Freispruch.

Hauptissue:

  • Abwesenheit der Staatsanwaltschaft bei der Berufungsverhandlung trotz Beantragung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr.

Erwägungen

Die Beschwerden in den Verfahren 7B_1340/2024 und 7B_1341/2024 wurden aufgrund der gleichen Sachverhalte und teilweise gleichen rechtlichen Beurteilungen vereinigt. Die Sachurteilsvoraussetzungen der Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG sind erfüllt.

Der Beschwerdeführer 2 rügt die Unzuständigkeit der Zürcher Strafverfolgungsbehörden und die verspätete Rüge der Zuständigkeit. Die Vorinstanz verneint einen Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB und führt eine Interessenabwägung durch, die zu Lasten des Beschwerdeführers 1 ausfällt.

Der Beschwerdeführer 2 rügt die Abwesenheit der Staatsanwaltschaft bei der Berufungsverhandlung. Gemäß Art. 337 Abs. 3 StPO muss die Staatsanwaltschaft die Anklage…