Erwägungen

Der Beschwerdeführer X. wurde in der Klinik Y. in Luzern medizinisch behandelt und erstattete am 3. Mai 2010 Strafanzeige wegen schwerer Körperverletzung durch das verantwortliche medizinische Personal. Das Amtsstatthalteramt Luzern stellte die eingeleitete Strafuntersuchung am 23. Juli 2010 mangels strafbarer Handlung definitiv ein. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob der Beschwerdeführer als Privatstrafkläger Rekurs bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern.

Das Obergericht des Kantons Luzern wies den Rekurs am 26. Januar 2011 ab. Daraufhin gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 17. März 2011 an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die definitive Einstellung des Strafverfahrens durch die Untersuchungsbehörde bundesrechtswidrig ist. Es bestehen Anhaltspunkte für schwere, sich langfristig auswirkende Gesundheitsschäden zum Nachteil des Beschwerdeführers infolge eines (durch Erbgut-Schädigungen verursachten) deutlich erhöhten Krebsrisikos.

Die Beweiswürdigung der kantonalen Instanzen sowie ihre Ablehnung weiterer Untersuchungshandlungen erscheinen sachlich nicht nachvollziehbar. Es drängen…