Sachverhalt

Am 13. September 1996 erteilte X. einen Reitunterricht für eine Gruppe von sechs Mädchen im Alter von 10 bis 12 Jahren im Reitzentrum « Höldihof » in Rupperswil. Wegen seiner Verspätung wählten und vorbereiteten die Schülerinnen die Pferde ohne seine direkte Aufsicht. Als X. ankam, überprüfte er die Vorbereitungen und begann den Unterricht. Allerdings waren die Pferde wegen des kühlen Wetters und einer nahegelegenen Springkonkurrenz nervös. Als X. den Schülerinnen befahl, vom Trab in den Galopp zu wechseln, durchbrach eines der Pferde, « Amigo », und die anderen Pferde folgten, was zu einer chaotischen Situation führte, in der mehrere Schülerinnen vom Pferd fielen. Eine der Schülerinnen, A., wurde schwer verletzt, als sie von ihrem Pferd « Dubai » abgeworfen wurde und ein Schädel-Hirn-Trauma mit mehrfachen Frakturen erlitt.

Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte X. wegen schwerer Körperverletzung durch Fahrlässigkeit und verhängte eine bedingte Freiheitsstrafe von drei Monaten sowie eine Geldstrafe von 500 Schweizer Franken. Das Obergericht des Kantons Aargau reduzierte die Freiheitsstrafe auf einen Monat, bestätigte jedoch den Rest der Entscheidung. X. legte Beschwerde beim Bundesgericht ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte, ob X. seine Sorgfaltspflichten als Reitlehrer verletzt hatte. Das Gericht befand, dass X. fahrlässig gehandelt hatte, als er den Schülerinnen befahl, zum dritten Mal vom Trab in den Galopp zu wechseln, trotz der vorherigen Vorfälle mit dem Pferd « Amigo ». Das Gericht war der Meinung, dass X. zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen hätte ergreifen müssen, wie zum Beispiel selbst das Pferd « Amigo » zu reiten oder den Unterricht abzusagen, um die Verletzungsrisiken für…