Erwägungen
Am 11. November 2002 ereignete sich auf einer Baustelle in Bern ein Arbeitsunfall, bei dem der Beschwerdegegner, ein Mitarbeiter der Firma [H. AG] , von einer herabfallenden Schalttafel am Kopf getroffen und schwer verletzt wurde. Der Beschwerdeführer, der als Bauführer für den Rohbau bei der Generalunternehmerin [B. AG] tätig war, wurde vom Obergericht des Kantons Bern wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und Gefährdung durch fahrlässige Verletzung der Regeln der Baukunde verurteilt, da er es unterlassen hatte, den Gefahrenbereich während der Ausschalungsarbeiten durch die Subunternehmerin [E. AG] abzusichern.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Es führte aus, dass der Beschwerdeführer als Bauleiter und Sicherheitsverantwortlicher der Generalunternehmerin [B. AG] eine Garantenstellung innehatte und somit verpflichtet war, für die Sicherheit aller auf der Baustelle tätigen Personen zu sorgen. Dies ergab sich aus den gesetzlichen Bestimmungen des Unfallversicherungsgesetzes und der Bauarbeitenverordnung sowie dem zwischen [B. AG] und [E. AG] abgeschlossenen Massnahmenplan Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (MAG), der eine gemeinsame Verantwortung für die Sicherheit vorsah.
Indem der Beschwerdeführer es unterließ,…