Art. 229 StGB

Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde

1 Wer vorsätzlich bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerks oder eines Abbruchs die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Lässt der Täter die anerkannten Regeln der Baukunde fahrlässig ausser Acht, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    · 10.01.1983 · 27 Zitierungen
  2. 2
    Art. 117 und 229 StGB. 1. Ein Bauunternehmer oder -leiter, der eine Gefahr für Leib und Leben anderer setzt, muss alle notwendigen Massnahmen zur Verhinderung einer Schädigung vorkehren (Erw. 2 lit. a u. b). 2. Frage de…
    · 21.03.1975 · 19 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Unfall in einer Baugrube. 1. Nichtbeachtung von Richtlinien der Verordnung über die Unfallverhütung beim Graben- und Schachtbau sowie bei ähnlichen Arbeiten (SR 832.311.11) stellt eine Verletzung anerkannter Regeln der…
    · 17.10.1983 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Arbeitsunfall auf einer Baustelle
    · 03.02.1978 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 18 Abs. 3, 229 Abs. 2 StGB
    · 23.12.1964 · 7 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde. 1. Keine Geltung des Strassenverkehrsrechts auf Bauplätzen ausserhalb öffentlicher Strassen (E. 2a). 2. Der Begriff des Bauwerkes im Sinne von Art. 229 StGB ist weit…
    · 01.03.1989 · 4 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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