Erwägungen

Am 19. Februar 1981 leitete der Baupolier I. den Aushub einer 2,1 m tiefen Baugrube zur Erweiterung des Kellers eines Einfamilienhauses in Z. Die senkrechten Seitenwände der Grube waren nicht verspriessen, da I. und seine Mitarbeiter aufgrund der vermeintlichen Festigkeit des Bodens darauf verzichtet hatten. Infolgedessen stürzte eine Wand der Baugrube ein und begrub den Arbeiter M. tödlich.

Das Bezirksamt Bremgarten verurteilte I. zunächst wegen fahrlässiger Tötung und Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde. Auf Einspruch des I. sprach das Bezirksgericht Bremgarten ihn jedoch frei, da der Verzicht auf die Verspriessung unter den gegebenen Umständen keine Fahrlässigkeit darstelle. Die gegen den Freispruch eingereichte Berufung der Staatsanwaltschaft wurde vom Obergericht des Kantons Aargau jedoch gutgeheissen. I. wurde wegen fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde und wegen fahrlässiger Tötung mit einer Busse von Fr. 400.-- bestraft.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Nichtigkeitsbeschwerde des I. ab. Es führte aus, dass die Bestimmungen der Verordnung über die Unfallverhütung beim Graben- und Schachtbau sinngemäß auch für Baugruben größeren Ausmaßes gelten. Die Nichtbeachtung der Richtlinien, wonach eine Grabung von mehr als 1,5 m Tiefe bei senkrechten Wänden verspriessen oder abböschung erfordert, stelle eine Verletzung anerkannter Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 StGB dar. Auch wenn I. das konkrete Risiko möglicherweise nicht richtig einschätzte, befreie ihn dies als…