Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.] war Bauleiter bei der Erstellung der Überbauung [F.] , während der Beschwerdeführer [B.] als Mitinhaber der Firma [X. AG] für die Erstellung der Gerüste zuständig war. Am 18. September 1996 stürzte der Gipser [C.] vom Gerüst und erlitt eine schwere traumatische Hirnverletzung. Das Gerüst wies weder ein Innengeländer noch Bordbretter bzw. Konsolen auf, was den Vorschriften der SUVA nicht entsprach.
Das Bezirksgericht sprach [A.] und [B.] der Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde und der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig und verpflichtete sie, [C.] Schadenersatz und Genugtuung zu zahlen. Das Obergericht wies die Berufungen von [A.] und [B.] im Schuld- und Strafpunkt ab, hob aber die Zivilansprüche auf und verpflichtete [A.] und [B.] , [C.] Schadenersatz und Genugtuung zu zahlen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die staatsrechtliche Beschwerde von [A.] und die Nichtigkeitsbeschwerden von [A.] und [B.] . Es kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz die anerkannten Regeln der Baukunde verletzt hatte, indem sie das Gerüst ohne Innengeländer und Bordbretter bzw. Konsolen erstellte.
Das Bundesgericht befand, dass die Vorinstanz zu Recht die strafrechtliche Verantwortung von [A.] und [B.] bejaht hatte, da sie als Bauleiter und Unternehmer…