Erwägungen

Der Fall betrifft einen Bauunternehmer namens Bressan, der im Frühjahr 1962 von einem Gastwirt beauftragt wurde, einen Teil des Hofplatzes seines Gasthauses "Zum Rössli" in Neukirch zu teeren. Bressan beauftragte seinen Baggerführer Stadelmann, den Hofplatz auszubaggern, ohne sich zuvor zu vergewissern, ob sich Leitungen in der Erde befanden. Stadelmann stieß dabei auf eine Gasleitung, die er leicht beschädigte, ohne dies zu bemerken. Kurz darauf kam es im Keller des Gasthauses zu einer heftigen Explosion, bei der das Haus fast vollständig zerstört und 26 benachbarte Häuser zum Teil erheblich beschädigt wurden. Eine Radfahrerin wurde tödlich verletzt, zwei Arbeiter kamen mit dem Schrecken davon.

Das Bezirksgericht Arbon verurteilte Bressan wegen fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde gemäß Art. 229 Abs. 2 StGB sowie wegen fahrlässiger Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen gemäß Art. 239 Ziff. 2 StGB. Bressan legte Berufung ein, die das Obergericht des Kantons Thurgau abwies. Daraufhin führte Bressan Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Freisprechung.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verurteilung Bressans. Es führte aus, dass Bressan als Baumeister die Leitung der Bauarbeiten selbst übernommen hatte und daher für die Einhaltung der Regeln der Baukunde verantwortlich war. Das Ausbaggern des Hofplatzes ohne vorherige Überprüfung auf mögliche Leitungen und das Unterlassen von Weisungen an die Arbeiter im Falle einer Leitungsbeschädigung stellten grobe Verstöße gegen diese Regeln dar. Auch wenn Bressan sich der Gefährdung von Leib und Leben nicht bewusst…