Erwägungen
Der Fall betrifft einen tödlichen Unfall auf einer Baustelle im Jahr 1974. Eine Hochspannungsleitung verlief über die Baustelle des neuen Schulzentrums in A. Ein 20 Meter hoher Turmdrehkran war in einem Abstand von 21 Metern zur Hochspannungsleitung aufgestellt worden, mit einem 27 Meter langen Ausleger, der die Leitung um 10 Meter überragen konnte. Am späten Nachmittag des 4. Juli 1974 hatte sich der Maurer C. eigenmächtig an den Steuerstand des Krans begeben, um Holzbretter zu transportieren, während der Maurer D. ihm die Position des Hakens in Bezug auf die Stromleitung anzeigte. Bei den Manövern hatte eines der Kranseile einen stromführenden Leiter berührt, was zum Stromschlag und zum Tod von D. führte, als er versuchte, die Stromzufuhr zum Kran zu unterbrechen.
Die Staatsanwaltschaft hatte Anklage gegen den Architekten E. als Bauleiter und F. als ausführenden Unternehmer sowie gegen zwei Mitarbeiter des Elektrobetriebs erhoben. Das erstinstanzliche Gericht hatte die vier Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung für schuldig befunden und E. und F. auch der Verletzung der Regeln der Baukunst für schuldig erklärt.
Erwägungen
Die zentrale Frage betrifft die Verantwortung des Architekten E. als Bauleiter für die Verletzung der Regeln der Baukunst. Das Bundesgericht stellte fest, dass gemäß Art. 229 StGB der Bauleiter verpflichtet ist, die Einhaltung der notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen, auch wenn der Unternehmer primär für diese Pflichten verantwortlich ist.
Obwohl E. die Bauleitung an seinen Mitarbeiter G. delegiert hatte, war er nicht von seiner Verantwortung befreit. Er hatte die Pflicht, seinen Mitarbeiter angemessen auszuwählen, anzuleiten und zu überwachen.…