Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein bauleitender Architekt, wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB verurteilt. Der Vorfall ereignete sich am 13. Dezember 2006, als der Arbeiter [Y.] beim Verkleiden der Balkondecke im 1. Obergeschoss einer Liegenschaft in Zürich über die Balkonbrüstung stürzte und sich das rechte Handgelenk brach.
Der Beschwerdeführer hatte als bauleitender Architekt im Rahmen des Umbaus des Einfamilienhauses einen Werkvertrag über Gipserarbeiten mit der [W. AG] abgeschlossen. Gegen Ende der Bauarbeiten liess er das Fassadengerüst entfernen, ohne die [W. AG] darüber zu informieren. Am 11. Dezember 2006 erteilte er [V.] den Auftrag, die Verkleidung der Balkondecke im 1. Obergeschoss vorzunehmen, obschon das Gerüst zu diesem Zeitpunkt bereits abgebaut war.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Beschwerdeführer wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte das Urteil. Der Beschwerdeführer führte Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und ihn freizusprechen.
Erwägungen
Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschwerdeführer durch sein Unterlassen die Sorgfaltspflichten verletzt hatte. Der Beschwerdeführer wurde als bauleitender Architekt für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften verantwortlich gemacht. Die Vorinstanz stützte sich auf die SIA-Norm 118, die den bauleitenden Architekten zur Unterstützung des Unternehmers bei der Einhaltung der Sicherheitsnormen verpflichtet.
Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung von Bundesrecht, da die Vorinstanz zu Unrecht aus dem Vertrag zwischen der Bauherrschaft und der [W. AG] eine Garantenstellung seinerseits gegenüber [Y.] abgeleitet hatte. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass er den Vertrag über die Gipserarbeiten im Namen und als Vertreter der Bauherrschaft…