Sachverhalt
Parteien: G. (Beschwerdeführer), O., Y. und die Staatsanwaltschaft des Unterwallis (Beschwerdegegner).
Sachverhalt Am 6. Februar 1993 kam es auf der Skipiste "Jean-Bernard" in den Crosets (VS) zu einem Unfall. G., ein erfahrener Skifahrer, kollidierte mit einer Gruppe von Skifahrern, die sich nach einem vorherigen Unfall versammelt hatten. O. erlitt schwere Verletzungen, darunter eine Tetraplegie, und Y. erlitt leichtere Verletzungen. G. wurde vom Bezirksgericht II des Bezirks Monthey zu 20 Tagen Gefängnis auf Bewährung verurteilt.
Hauptfrage: Ob G. durch seine Fahrweise die Sorgfaltspflicht verletzt und damit die Körperverletzungen verursacht hat.
Erwägungen
Die Verletzung der Sorgfaltspflicht (Art. 125 StGB) setzt voraus, dass der Täter die ihm auferlegten Sorgfaltspflichten verletzt und dadurch die Körperverletzung verursacht hat. Die Sorgfaltspflichten eines Skifahrers sind in den Regeln der Fédération Internationale de Ski (FIS) festgelegt. Insbesondere die Regel 2 verlangt, dass ein Skifahrer seine Geschwindigkeit an die Sichtverhältnisse anpasst und in der Lage sein muss, rechtzeitig anzuhalten oder auszuweichen.
G. hat diese Pflicht verletzt, indem er eine unübersichtliche Pistenkuppe zu schnell überfuhr und dadurch die Kontrolle über seine Skier verlor.…