Sachverhalt
Parteien: Beschwerdeführerin (Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich) und Beschwerdegegner (Arzt X.).
Sachverhalt Am 12. April 2001 wurde die Sportschützin A. von der Zuger Polizei wegen eines Vorfalls mit zwei Pistolen untersucht. Die Waffen wurden beschlagnahmt, und für ihre Rückgabe wurde eine "Unbedenklichkeitserklärung" eines Arztes verlangt. A. wandte sich an X., der nach einem einstündigen Gespräch eine solche Erklärung ausstellte. Am 11. März 2004 verletzte A. ihren ehemaligen Freund C. schwer mit einer der zurückgegebenen Pistolen. A. führte jedoch eine zweite Pistole mit sich, die nicht Gegenstand der Rückgabe war.
Vorinstanz: Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X. vom Vorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung frei, da die Rückgabe der Pistole nicht kausal für den Erfolg war, da A. auch die zweite Pistole hätte verwenden können.
Beschwerde: Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. April 2008 in Sachen X. sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft die Frage, ob die Ausstellung der "Unbedenklichkeitserklärung" durch X. eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellt und ob diese Verletzung kausal für die schwere Körperverletzung von C. war. Das Gericht stellt fest, dass X. als Allgemeinarzt und Psychoanalytiker nicht über die erforderliche Ausbildung und Erfahrung zur Erstellung einer Prognose über das künftige Verhalten von A. verfügte. X. führte lediglich ein einstündiges Gespräch mit A. und überprüfte deren Angaben nicht. Die Vorinstanz hatte zwar Sorgfaltspflichtverletzungen festgestellt, aber den Freispruch damit begründet, dass A. auch die zweite Pistole hätte verwenden können.
Das Bundesgericht hält fest, dass die Ausstellung der "Unbedenklichkeitserklärung" eine Ursache für den Erfolg war, da ohne diese Erklärung die Pistole nicht zurückgegeben worden wäre. Die Tatsache, dass A. eine zweite Pistole bei sich hatte, ist irrelevant,…