Sachverhalt
Am 1. August 1999 wurde [A.] nach einem Skateboardunfall in das Spital von Schwyz eingeliefert. Dr. X., der diensthabende Arzt, untersuchte ihn und kam zu dem Schluss, dass er keine Kopfverletzung hatte. [A.] wurde aus dem Spital entlassen und seiner Freundin übergeben. Er wurde jedoch einige Stunden später mit einem bedeutenden epiduralen Hämatom erneut in das Spital eingeliefert und musste einer Notoperation unterzogen werden. Anschließend litt er an bleibenden Folgen.
Das Kantonsgericht von Schwyz verurteilte Dr. X. wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung und verhängte eine Geldstrafe. Dr. X. legte Berufung beim Bundesgericht ein und argumentierte, dass das Kantonsgericht einen Fehler bei der Beurteilung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit begangen hatte.
Erwägungen
3. Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arztes
Das Bundesgericht prüfte die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Dr. X. gemäss Artikel 125, Absatz 2, des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB). Das Gericht kam zu dem Schluss, dass Dr. X. seine Sorgfaltspflichten verletzt hatte, indem er nicht alle verfügbaren Informationen über den Gesundheitszustand von [A.] berücksichtigt hatte, insbesondere die Informationen, die von den Sanitätern und den Symptomen, die [A.] gezeigt hatte.
4. Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit
Das Gericht beurteilte die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Dr. X. unter Berücksichtigung der Umstände des Falls, insbesondere der Tatsache, dass Dr. X. unter Zeitdruck gehandelt hatte und die Informationen, die von B. geliefert worden waren, falsch waren. Das Gericht kam jedoch zu dem Schluss, dass Dr. X. die verfügbaren Informationen und die…