Erwägungen

Der Fall betrifft einen Mann namens X., der zwischen April und Juni 2003 wissend um seine HIV-Infektion mehrmals ungeschützten Sexualverkehr mit seinem damaligen Lebenspartner Y. hatte. Dadurch infizierte Y. sich mit dem HI-Virus. X. wurde vom Obergericht des Kantons Zürich wegen schwerer Körperverletzung gemäß Art. 122 Abs. 1 StGB und Verbreitung menschlicher Krankheiten gemäß Art. 231 StGB schuldig gesprochen und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt.

X. legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte, vom Vorwurf der schweren Körperverletzung und des Verbreitens einer menschlichen Krankheit freigesprochen zu werden. Eventualiter sei er nur wegen vollendeter einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die bisherige Rechtsprechung, wonach die HIV-Infektion als lebensgefährliche schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB zu qualifizieren sei, angesichts der wissenschaftlichen Erkenntnisse und medizinischen Behandlungsfortschritte nicht mehr aufrechterhalten werden kann.

Zwar stellt die HIV-Infektion nach wie vor eine nachteilige pathologische Veränderung mit Krankheitswert dar. Aufgrund der modernen antiretroviralen Kombinationstherapien kann der Ausbruch von AIDS jedoch hinausgezögert, die Vermehrung der HI-Viren aufgehalten und die Lebenserwartung der Infizierten erheblich gesteigert werden. Damit fehlt es an der erheblichen Wahrscheinlichkeit eines…