Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Unfall, der am 20. März 1990 geschah, bei dem ein Mitarbeiter, F., an seinen Verletzungen starb, nachdem er von einem hydraulischen Elektroheber in einem Aufzug erdrückt worden war. Der Heber war von der Firma E. AG, geleitet von G., an die Firma C. AG für ihre Schreinerei geliefert worden. Der Heber wurde verwendet, um Corian-Platten zwischen der Produktionszone und dem Lager zu transportieren.
Das Bezirksgericht Bremgarten verurteilte G. wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 3 000 Schweizer Franken. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung von G. gegen dieses Urteil ab. G. legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein, die abgewiesen wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht befand, dass der Verkäufer eines Produkts, dessen Gebrauch gefährlich für Leben oder Gesundheit sein kann, eine Verletzung der Sorgfaltspflicht begeht, wenn er nicht eine gründliche Überprüfung seiner Funktionsweise vornimmt oder nach möglichen versteckten Mängeln sucht. In diesem Fall verfügte der von der Firma E. AG gelieferte Heber nicht über eine ausreichende Rollschutzvorrichtung für Corian-Platten, was zum Unfall führte.
Das Bundesgericht befand auch, dass der Beklagte als Direktor der Firma E. AG die Pflicht hatte, sicherzustellen, dass der Heber für den vorgesehenen Gebrauch sicher war. Er verletzte diese Pflicht, indem er nicht überprüfte, ob der Heber über eine ausreichende Rollschutzvorrichtung für Corian-Platten verfügte.
Das Bundesgericht befand ferner, dass der Beklagte eine grobe Fahrlässigkeit begangen hatte, indem er nicht die notwendigen Maßnahmen ergriff, um den Unfall zu verhindern, obwohl er von den…