Erwägungen
Am 14. Januar 2015 sprach das Kreisgericht Toggenburg den Beschwerdeführer [X.] der Drohung und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe. Die dagegen erhobene Berufung von [X.] wies das Kantonsgericht St. Gallen am 8. Januar 2016 ab.
Gemäß den Feststellungen der Vorinstanz schwenkte der Beschwerdeführer am 17. Juni 2014 einen geladenen Revolver über dem Kopf des Beschwerdegegners [A.] und dessen Kühe und drohte, auf die Kühe zu schießen, wenn sie seine Pflanzen nicht in Ruhe ließen. Der Beschwerdegegner schilderte den Vorfall glaubhaft, während die Darstellung des Beschwerdeführers vage und ausweichend war.
Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als nicht willkürlich. Der Beschwerdeführer räumt im Wesentlichen den angeklagten Sachverhalt ein und bestätigt, in einem verbalen Disput sinngemäß geäußert zu haben, ob er erst alle Kühe totschlagen oder erschießen müsse, damit sein Garten nicht mehr verunstaltet werde.
Das Bundesgericht verneint eine Notwehrsituation und sieht stattdessen eine Notstandssituation. Die Drohung des Beschwerdeführers mit dem Erschießen der Kühe war jedoch weder geeignet noch das mildeste Mittel, um…