Art. 28 WG

Transport von Waffen

1 Keine Waffentragbewilligung ist erforderlich für den Transport von Waffen, insbesondere:
  1. a. von und zu Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Schiess-, Jagd- oder Soft-Air-Waffen-Vereinen sowie von militärischen Vereinigungen oder Verbänden;
  2. b. von und zu einem Zeughaus;
  3. c. von und zu einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung;
  4. d. von und zu Fachveranstaltungen;
  5. e. bei einem Wohnsitzwechsel.
2 Beim Transport von Feuerwaffen müssen Waffe und Munition getrennt sein.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Erwerb von Trainingswaffen mit Farbmarkier-Projektilen (FX-Markierer) ohne Waffenerwerbsschein
    · 22.06.2017 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 12.10.2020 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  • Widerhandlungen gegen das Waffengesetz; Verbotsirrtum
    · 13.02.2017 · 3 Zitierungen
  • Versuchtes Tragen einer Waffe ohne Bewilligung, versuchte Einfuhr einer Waffe ohne Bewilligung etc., reformatio in peius, in dubio pro reo etc.
    · 01.12.2021 · 1 Zitierungen Zusammenfassung

Neueste BGer-Urteile

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