Art. 28 WG
Transport von Waffen
1 Keine Waffentragbewilligung ist erforderlich für den Transport von Waffen, insbesondere:
- a. von und zu Kursen, Übungen und Veranstaltungen von Schiess-, Jagd- oder Soft-Air-Waffen-Vereinen sowie von militärischen Vereinigungen oder Verbänden;
- b. von und zu einem Zeughaus;
- c. von und zu einem Inhaber oder einer Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung;
- d. von und zu Fachveranstaltungen;
- e. bei einem Wohnsitzwechsel.
2 Beim Transport von Feuerwaffen müssen Waffe und Munition getrennt sein.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Erwerb von Trainingswaffen mit Farbmarkier-Projektilen (FX-Markierer) ohne Waffenerwerbsschein2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen
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Widerhandlungen gegen das Waffengesetz; Verbotsirrtum3 Zitierungen
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Versuchtes Tragen einer Waffe ohne Bewilligung, versuchte Einfuhr einer Waffe ohne Bewilligung etc., reformatio in peius, in dubio pro reo etc.1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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