Erwägungen
Das Geschworenengericht des Kantons Zürich verurteilte X. wegen vorsätzlicher Tötung ihrer Tochter A. zu 6 Jahren Freiheitsstrafe. Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob Beschwerde gegen dieses Urteil und beantragte eine höhere Strafe. Das Bundesgericht musste beurteilen, ob die Vorinstanz die verminderte Schuldfähigkeit von X. zu Recht strafmindernd berücksichtigt hatte. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz die Strafe zu mild bemessen hatte.Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass bei verminderter Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB die Strafe zu mildern ist. Dabei ist das Tatverschulden zu bewerten, wobei die verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen ist. Das Gericht muss im Urteil darlegen, in welchem Umfang sich die verminderte Schuldfähigkeit strafmindernd auswirkt. Die Gesamteinschätzung des Tatverschuldens ist im Urteil zu benennen, damit überprüft werden kann, ob die daraus resultierende Strafe angemessen ist und mit dem gesetzlichen Strafrahmen übereinstimmt. Eine rein mathematische Reduktion der Strafe aufgrund der verminderten Schuldfähigkeit ist abzulehnen, da der Richter einen Ermessensspielraum hat, wie er die verminderte…