Sachverhalt
Das Kriminalgericht des Kantons Luzern erklärte X. und Y. der mehrfachen (eventual-)vorsätzlichen Tötung, des Nichtbeherrschens des Fahrzeuges, der mehrfachen Überschreitung der gesetzlichen und signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts und ausserorts sowie des Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassen- und Verkehrsverhältnisse für schuldig. Die beiden Angeklagten führten ein spontanes Autorennen, bei dem sie sich gegenseitig zu immer höheren Geschwindigkeiten anstachelten. Der Unfall ereignete sich, als X. bei einer Geschwindigkeit von rund 120-140 km/h zu einem Überholmanöver ansetzte und die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor. Zwei jugendliche Fussgänger wurden getötet.
Die von X. und Y. gegen das Urteil geführten Appellationen wies das Obergericht des Kantons Luzern ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. X. und Y. führten daraufhin staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob der Schluss auf ein Handeln mit Eventualvorsatz vor Bundesrecht standhält. Es stellte fest, dass X. und Y. sich ein Autorennen geliefert hatten, bei dem sie sich gegenseitig in ihrer fahrerischen Stärke und der Leistungskraft des eigenen Wagens zu überbieten trachteten. Das Gericht befand, dass X. und Y. die Folgen einer solchen Fahrweise klar vor Augen stehen mussten und dass sie dennoch handelten, obwohl sie die Gefahr eines Unfalls kannten.
Das Gericht erörterte die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit und befand, dass X. und Y. den Eintritt des Erfolgs ernstlich in Rechnung gestellt hatten. Es stellte fest, dass X. und Y. sich gegen das Rechtsgut entschieden hatten…