Erwägungen

Der Fall betrifft Schmid, der bis anfangs September 1961 eine Liegenschaft in Kriens bewirtschaftete, die an den Rand des Streuibachtobels grenzte. Beim Wegzug von der Liegenschaft beförderte Schmid verschiedene wertlose Gegenstände, wie Bretter, leere Fässer, Kanister und Blechdosen, in das Tobel auf das Grundstück der Erben Fischer. Die Erben Fischer stellten daraufhin Strafantrag gegen Schmid wegen Verunreinigung des Tobels.

Das Obergericht des Kantons Luzern erklärte Schmid der vorsätzlichen Verunreinigung von Gewässern (Art. 4 Abs. 1 und 2 GSchG) und der vorsätzlichen Verunreinigung von fremdem Eigentum (§ 37 luz. EG StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 300.--.

Schmid erhob Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, er sei freizusprechen.

Erwägungen

Der Kassationshof befasste sich zunächst mit der Frage, ob § 37 luz. EG StGB, der die Verunreinigung fremden Eigentums unter Strafe stellt, gegen Bundesrecht verstößt. Der Kassationshof kam zum Schluss, dass dies nicht der Fall ist.

Zwar enthält das Strafgesetzbuch einen umfangreichen Titel über "strafbare Handlungen gegen das Vermögen". Der Bundesgesetzgeber wollte die Angriffe auf das Vermögen jedoch nicht abschließend regeln. Unter diesem Gesichtspunkt steht einer kantonalen Übertretungsstrafe wegen Verunreinigung fremden Eigentums nichts im Wege.

Weiter prüfte der Kassationshof, ob § 37 luz. EG StGB auf Handlungen angewendet…