Erwägungen

Der Fall betrifft A., den einzigen Verwaltungsrat der I. AG, der die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der Gesellschaft unterzeichnete. S. war Verwaltungsrat der P. AG, einer Revisions- und Treuhandgesellschaft, die bis 1966 Kontrollstelle der I. AG war. S. erstellte das Hauptbuch der I. AG auf Grundlage der Einzelbuchungen von A.

Am 27. Juli 1961 beauftragte die I. AG die Schweizer Bankgesellschaft, dem I. R. Trust in Vaduz einen Betrag von CHF 20'140.-- zulasten des Baukredites "L" zu überweisen. Zur Begründung dieser Zahlung wurden der Eidgenössischen Steuerverwaltung zwei fiktive Rechnungen des I. R. Trusts sowie entsprechende Lieferscheine und Kostenverteiler vorgelegt. A. und S. gaben später zu, dass diese Unterlagen gefälscht waren, um eine Zahlung an eine Person zu belegen, deren Name nicht preisgegeben werden durfte.

Weiterhin hatte die I. AG in ihren Jahresabschlüssen 1962 und 1963 Beträge von CHF 25'000.-- und CHF 175'000.-- als Verlust eines Darlehens an die W. AG abgeschrieben, was ebenfalls nicht der Wahrheit entsprach.

Aufgrund dieser Sachverhalte erließen die Steuerbehörden Strafverfügungen gegen A. wegen Hinterziehung von Couponabgaben und Verrechnungssteuern sowie gegen S. wegen Gehilfenschaft zu diesen Delikten.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellte zunächst fest, dass die kaufmännische Buchhaltung von Gesetzes wegen und ihrer Natur nach zum Beweis zivilrechtlicher Verhältnisse dient, nicht nur für Steuerzwecke. Daher ist die Urkundenfälschung in der Buchhaltung nach Art. 251 StGB (Urkundenfälschung) zu beurteilen und nicht ausschließlich nach den Bestimmungen des kantonalen oder eidgenössischen Steuerstrafrechts.

Der Umstand, dass die Buchfälschungen in einer Einmann-AG erfolgten und die Bilanz nicht berührt wurden, ändert nichts…