Erwägungen

Der Beschwerdeführer X. deklarierte in seiner Steuererklärung für das Jahr 1971 ein Bruttoeinkommen von Fr. 29'150.--. Als Beweismittel legte er ein Schreiben des Trust [Y.] vom 16. Januar 1971 bei, in dem bestätigt wurde, dass X. aus Liegenschaftsgeschäften eine Gesamtprovision von Fr. 116'600.-- erhalten und davon 75%, also Fr. 87'450.--, an den Trust [Y.] abgeführt habe. In Wirklichkeit hatte X. diese Provisionen ohne Mitwirkung des Trust [Y.] verdient und wollte damit bei der Steuerbehörde bewirken, dass er ein um Fr. 87'450.-- geringeres Bruttoeinkommen deklarieren konnte.

Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Zürich verurteilte X. am 28. Januar 1976 wegen Urkundenfälschung und versuchten Steuerbetrugs zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 3 Monaten und einer bedingten Busse von Fr. 4'000.--. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte die Verurteilung, reduzierte jedoch die Strafe auf 2 Monate Gefängnis und Fr. 3'000.-- Busse.

X. erhob Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass das Schreiben des Trust [Y.] vom 16. Januar 1971 als Quittung im Sinne von Art. 88 Abs. 1 OR galt und daher Beweiseignung besaß. Auch wenn das Schreiben in erster Linie für die Steuerbehörde bestimmt war, konnte es aufgrund seiner objektiven Natur auch anderen als steuerlichen Zwecken dienen und fiel somit unter Art. 251 StGB (Urkundenfälschung).

Da…