Art. 88 OR

Recht des Schuldners

1 Der Schuldner, der eine Zahlung leistet, ist berechtigt, eine Quittung und, falls die Schuld vollständig getilgt wird, auch die Rückgabe des Schuldscheines oder dessen Entkräftung zu fordern.
2 Ist die Zahlung keine vollständige oder sind in dem Schuldscheine auch andere Rechte des Gläubigers beurkundet, so kann der Schuldner ausser der Quittung nur die Vormerkung auf dem Schuldscheine verlangen.

Die Leitentscheide 4

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 110 Ziff. 5, 251 StGB
    · 01.12.1977 · 3 Zitierungen
  2. 2
    Es muss überdies nach Gesetz oder Verkehrsübung zum Beweis geeignet sein. 2. Quittungen sind Urkunden, sobald sie an den Schuldner gelangt sind.
    · 10.10.1975 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    · 04.02.1977 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    BGE 45_II_250
    01.01.1919 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Darlehen, Schuldanerkennung
    · 27.01.2014 · 6 Zitierungen
  • Erbteilung
    · 02.07.2009 · 6 Zitierungen
  • Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Nidwalden und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2019
    · 03.09.2025 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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