Art. 88 OR
Recht des Schuldners
1 Der Schuldner, der eine Zahlung leistet, ist berechtigt, eine Quittung und, falls die Schuld vollständig getilgt wird, auch die Rückgabe des Schuldscheines oder dessen Entkräftung zu fordern.
2 Ist die Zahlung keine vollständige oder sind in dem Schuldscheine auch andere Rechte des Gläubigers beurkundet, so kann der Schuldner ausser der Quittung nur die Vormerkung auf dem Schuldscheine verlangen.
Die Leitentscheide 4
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 110 Ziff. 5, 251 StGB3 Zitierungen
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2Es muss überdies nach Gesetz oder Verkehrsübung zum Beweis geeignet sein. 2. Quittungen sind Urkunden, sobald sie an den Schuldner gelangt sind.2 Zitierungen
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31 Zitierungen
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4BGE 45_II_2500 Zitierungen01.01.1919 · 0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Darlehen, Schuldanerkennung6 Zitierungen
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Erbteilung6 Zitierungen
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Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Nidwalden und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 20190 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.