Sachverhalt

Der vorliegende Entscheid betrifft eine Nichtigkeitsbeschwerde, die Herr Feller gegen den Oberwallis-Staatsanwalt erhoben hat. Die zentrale Frage ist, ob dem Schuldner ausgehändigte Quittungen als Urkunden im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 StGB angesehen werden können.

Erwägungen

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat festgestellt, dass für die Qualifikation einer Schrift als Urkunde im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 StGB nicht ausreicht, dass sie als Beweismittel dienen soll, sondern zusätzlich erforderlich ist, dass sie aufgrund von Gesetz oder Handelsbrauch dazu geeignet ist. Quittungen erfüllen diese Voraussetzung, wenn sie dem Schuldner ausgehändigt werden, da sie dann gemäß der Handelspraxis Beweiskraft besitzen, auch wenn dies vom Gesetz (Art. 88 OR) nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

Somit betrachtet das Bundesgericht die dem Schuldner ausgehändigten Quittungen als Urkunden im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 StGB, die daher den strafrechtlichen Schutz für solche Dokumente genießen. Nicht allein die Tatsache, dass eine Schrift als…