Sachverhalt
Die Beschwerdeführer [A.] und [B.] wurden vom Obergericht des Kantons Zürich wegen qualifizierter Veruntreuung und Urkundenfälschung verurteilt. [A.] war als Direktor und Chef des Private Banking der Bank [C.] tätig und hat unautorisierte Handelstransaktionen und Geld- und Wertschriftentransfers zu Lasten von Kunden vorgenommen. [B.] war an der [D. AG] beteiligt und hat Kunden fiktive Kontoauszüge vorgelegt, um Provisionen zu erheben.
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Anklageprinzips, eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie beantragen die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
Erwägungen
1. Anklageprinzip: Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Anklageschrift den Anklageprinzipien genügt. Die Anklage umschreibt den Sachverhalt klar und führt die Umstände im Detail auf, unter denen die dem Beschwerdeführer 1 vorgeworfenen Handlungen begangen wurden.
2. Willkürliche Beweiswürdigung: Die Vorinstanz hat die Beweise gewürdigt und ist zum Ergebnis gekommen, dass die Kunden der [D.] von ca. Ende Oktober 1996 bis Ende 2000 bewusst frei erfundene Geschäfte ausgewiesen worden seien. Die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung ist unbegründet.
3. Veruntreuung: Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer 1 der qualifizierten Veruntreuung schuldig gesprochen. Die…