Sachverhalt

Zwischen dem 23. und 24. April 2010 stürzten X. und Y., Schüler der Schule Z., bei einer von einer Schülergruppe organisierten Feier tödlich ab. Die Staatsanwaltschaft des Bezirks Ostwaadt zitierte A. (Direktor der Schule Z.), B. (Campusverantwortlicher) und C. (Fakultätsverantwortlicher) als Personen, die zur Aussage aufgerufen wurden. Die Betroffenen beantragten, die gesamte Akte vor ihrer Vernehmung einzusehen. Die Staatsanwaltschaft lehnte diesen Antrag mit Entscheidung vom 1. März 2011 ab. Die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts des Kantons Waadt reformierte diesen Entscheid und erlaubte den Betroffenen, die Akte vor ihrer Vernehmung einzusehen. Die zentrale Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt legte Beschwerde beim Bundesgericht ein, das die Beschwerde guthiess und den Entscheid vom 1. März 2011 bestätigte.

Erwägungen

Personen, die zur Aussage aufgerufen werden, gelten als Teilnehmer am Verfahren und können als Parteien betrachtet werden, wenn sie in ihren Rechten direkt betroffen sind (Art. 105 Abs. 2 StPO). Allerdings stellt die bloße Ladung zu einer Vernehmung keinen direkten, unmittelbaren und persönlichen Eingriff in die Rechte dieser Personen dar. Die Einsicht in die Akte vor der ersten Vernehmung ist daher nicht notwendig, um ihre Interessen zu wahren.

Art. 101 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die Parteien die Akte spätestens nach der ersten Vernehmung des Beschuldigten und der Erhebung der wesentlichen Beweise einsehen können. Im vorliegenden Fall wurde noch kein Beschuldigter vernommen und die wesentlichen Beweise wurden nicht erhoben. Die offene Formulierung von Art. 101 Abs. 1 StPO verleiht der Verfahrensleitung einen gewissen Ermessensspielraum, aber…