Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis erliess am 22. September 2016 einen Strafbefehl gegen den Beschuldigten A. wegen Widerhandlung gegen Art. 86 Abs. 1 Eisenbahngesetz (EBG). Dieser hatte am 30. Mai 2016 im Bahnhof Brig unerlaubt Gleise überquert, woraufhin der Lokführer eines Zuges eine Schnellbremsung einleiten musste. Die SBB AG, vertreten durch ihr Schaden- und Strafrechtzentrum, hatte Strafantrag gestellt. Der Strafbefehl wurde auf den Verzeigungsbericht der Kantonspolizei gestützt, der eine Gefährdung des Bahnbetriebs durch die Gleisüberschreitung festhielt.
Das Bezirksgericht Brig-Östlich Raron-Goms sprach [A.] am 1. Juni 2017 frei, da es sich bei der fraglichen Stelle nicht um ein generell gesperrtes Bahnbetriebsgebiet, sondern um einen Bahnübergang gehandelt habe. Das Kantonsgericht Wallis hob dieses Urteil am 16. November 2018 auf und verurteilte [A.] zu einer Busse von 100 CHF. Es qualifizierte die Stelle als dienstlich genutzte Karrenüberfahrt, die nicht öffentlich zugänglich sei und daher einer Erlaubnis bedurft hätte.
[A.] erhob Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie die Bestätigung des erstinstanzlichen Freispruchs. Die SBB AG beantragte die Abweisung der Beschwerde und machte geltend, sie sei durch den erstinstanzlichen Entscheid beschwert und als Geschädigte legitimiert, Rechtsmittel einzulegen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft zunächst die Legitimation der SBB AG zur Beschwerdeeinlegung nach Art. 382 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO). Entscheidend ist, ob die SBB AG als «Geschädigte» im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzuerkennen ist. Eine Person ist geschädigt, wenn sie durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt wurde. Dies setzt voraus, dass das geschützte Rechtsgut der verletzten Strafnorm zumindest auch Individualinteressen umfasst.
Art. 86 Abs. 1 EBG pönalisiert das vorsätzliche unerlaubte Betreten, Befahren oder Beeinträchtigen des Bahnbetriebsgebiets. Das Bundesgericht qualifiziert diesen Tatbestand als abstraktes Gefährdungsdelikt, das primär öffentliche Interessen – namentlich die Sicherheit des Bahnbetriebs – schützt. Zwar dient die Norm indirekt auch den Interessen der Bahnunternehmen, doch ist diese mittelbare Betroffenheit nicht ausreichend für die Anerkennung der Geschädigtenstellung. Die SBB AG ist daher nicht berechtigt, als Privatklägerin aufzutreten oder Rechtsmittel einzulegen.
Die SBB AG kann sich nicht auf haftungsrechtliche Konsequenzen berufen, da Art. 115 StPO nicht einen zivilrechtlichen Schaden,…