Sachverhalt

Mit Urteil vom 8. Oktober 2018 ordnete das Strafgericht des Kantons und der Republik Genf die Ausweisung von X. aus dem Schweizer Hoheitsgebiet für die Dauer von drei Jahren an.

Mit Entscheid vom 1. Februar 2019 erklärte die Straf- und Revisionskammer des Genfer Kassationsgerichts die von A. und B. gegen dieses Urteil eingelegte Berufung als unzulässig. Den beiden Genannten, namentlich der Lebenspartnerin und dem Sohn von X., konnte die Parteistellung im Verfahren nicht zuerkannt werden.

X. hat gegen das Urteil vom 8. Oktober 2018, separat behandelt, Berufung eingelegt. Anschliessend haben A. und B. beim Bundesgericht ein strafrechtliches Rechtsmittel gegen den Entscheid vom 1. Februar 2019 erhoben. Sie beantragten die Aufhebung dieses Entscheids, die Anerkennung ihrer Parteistellung im kantonalen Berufungsverfahren sowie die Wiederholung des Berufungsverfahrens zu ihren Gunsten. Zudem begehrten sie die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege.

Erwägungen

Das Bundesgericht erinnert daran, dass gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO nur eine Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung hat, die Parteistellung für ein Rechtsmittel besitzt. Ein rechtlich geschütztes Interesse setzt eine unmittelbare und direkte Beeinträchtigung eigener Rechte des Rechtsmittel führenden voraus, nicht bloss einen Reflexeffekt. Die Parteistellung ist im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO zu verstehen, der eine unmittelbare, direkte und persönliche Beeinträchtigung der Rechte der Verfahrensbeteiligten verlangt.

Im vorliegenden Fall machen die Beschwerdeführer (die Lebenspartnerin und der Sohn von X.) geltend, das X. betreffende Ausweisungsurteil beeinträchtige ihr Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK. Das Bundesgericht ist jedoch der Auffassung, dass ihre Beziehung zu X. nicht als stabile eheliche Gemeinschaft gewertet werden kann und dass X. nicht das Sorgerecht für seinen Sohn hat. Selbst wenn man unterstellen würde, dass die Beschwerdeführer ein Recht auf Achtung des Familienlebens geltend machen könnten, müsste ihnen sowohl die Parteistellung als auch die Beschwerdelegitimation abgesprochen werden, da die Ausweisung von X. sie nur mittelbar betrifft.

Das Bundesgericht betont, dass das Strafverfahren im Gegensatz zum Ausländerrecht primär der Ahndung oder Verhinderung von Straftaten dient und nicht der Regelung der Lebenssituation der betroffenen Personen. Die strafrechtliche Ausweisung wird nach spezifischen Kriterien (Art. 66a ff. StGB) angeordnet und kann nicht von den Familienmitgliedern des Angeklagten angefochten werden, da dies sonst das Strafverfahren stören könnte. Die Interessen des Angeklagten und diejenigen seiner Familie fallen nämlich nicht zwangsläufig…