Sachverhalt
Die Beschwerdeführer, [A.] und [B. SA] , haben Beschwerde in Strafsachen gegen die Beschlüsse des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 21. September 2020 erhoben. Die Beschwerden richten sich gegen die Nichtanhandnahme von Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz. [A.] hatte Strafanzeige gegen Staatsanwalt [C.] wegen Verdachts des Amtsmissbrauchs und schwerer Amtspflichtverletzung erhoben, während [B. SA] eine Strafanzeige wegen Verdachts auf Amtsmissbrauch, schwere Amtspflichtverletzung und vorsätzliche Kredit- und Geschäftsschädigung einreichte.
Das Kantonsgericht Schwyz hatte die Beschwerden wegen verspäteter Leistung der Sicherheit nicht eingetreten. Die Beschwerdeführer hatten die Sicherheitsleistung von je Fr. 1'500.-- nicht fristgerecht geleistet, obwohl sie dazu verpflichtet waren. Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführern eine Frist zur Leistung der Sicherheit angesetzt, die am 17. August 2020 endete. Die Beschwerdeführer hatten die Sicherheitsleistung jedoch erst am 18. August 2020 geleistet, was als verspätet angesehen wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerden abgewiesen, da die Beschwerdeführer die Sicherheitsleistung nicht fristgerecht geleistet hatten. Die Vorinstanz hatte zu Recht festgestellt, dass die Frist zur Leistung der Sicherheit am 17. August 2020 geendet hatte und die Belastung des Bankkontos am 18. August 2020 verspätet erfolgt war.
Das Bundesgericht hat auch festgestellt, dass die Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hatten, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trafen. Eine Wiederherstellung der Frist kann nur bei klarer Schuldlosigkeit…