Sachverhalt
Der Beschwerdeführer A. wurde vom Bezirksgericht Dietikon am 31. August 2020 vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freigesprochen und für die zu Unrecht erlittene Haft mit einer Genugtuung von Fr. 200.- entschädigt.
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland legte gegen dieses Urteil Berufung ein. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A. am 26. Oktober 2021 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft.
Das Obergericht stützte sich dabei auf die Aussagen der Mitbeschuldigten B.B. und C.B., die in delegierten polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen gemacht wurden. Diese Einvernahmen fanden ohne Anwesenheit des Beschwerdeführers oder seines Verteidigers statt, obwohl das Verfahren gegen alle drei Beschuldigten noch gemeinsam geführt wurde. Die Vorinstanz wertete die Aussagen der Mitbeschuldigten als Beleg für eine Einwilligung des Beschwerdeführers in die Erstellung einer Videoaufnahme, die den Vorfall dokumentierte. Diese Einwilligung machte die Videoaufnahme verwertbar und diente als zentrales Beweismittel für die Verurteilung.
Der Beschwerdeführer rügte vor dem Bundesgericht, dass die Aussagen der Mitbeschuldigten mangels Wahrung seines Teilnahmerechts gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO unverwertbar seien. Die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, dass eine spätere Konfrontation im Rahmen der Hauptverhandlung die Verletzung des Teilnahmerechts heile. Zudem habe die Vorinstanz die Möglichkeit einer Verfahrenstrennung als Rechtfertigung für die fehlende Teilnahme angeführt, obwohl das Verfahren zum Zeitpunkt der Einvernahmen noch gemeinsam geführt wurde.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Reichweite des Teilnahmerechts gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO, das den Parteien das Recht einräumt, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und Fragen zu stellen. Dieses Recht ist ein Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO) und darf nur in gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden. Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die unter Verletzung dieses Teilnahmerechts erhoben wurden, nicht zum Nachteil der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war.
Das Bundesgericht betonte, dass das Teilnahmerecht gemäss Art. 147 StPO über den Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hinausgeht. Während der Konfrontationsanspruch nur eine einmalige Gelegenheit zur Konfrontation mit Belastungszeugen verlangt, gewährt Art. 147 StPO ein umfassendes Teilnahme- und Fragerecht bei allen Beweiserhebungen. Eine spätere Konfrontation kann daher die Verletzung des Teilnahmerechts nicht heilen, da dies dem klaren Wortlaut und dem gesetzgeberischen Willen widerspräche, das Teilnahmerecht als Gegengewicht zur starken Stellung der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren zu stärken.
Die Vorinstanz hatte argumentiert, dass die Aussagen der Mitbeschuldigten durch die spätere Konfrontation im Rahmen der Hauptverhandlung verwertbar geworden seien. Das Bundesgericht wies dieses Argument zurück und stellte klar, dass die Verwertbarkeit einer Einvernahme, die unter Verletzung des Teilnahmerechts durchgeführt wurde, nicht durch eine spätere…