Erwägungen
In der Nacht vom 22. auf den 23. August 1970 verbrachte die 21-jährige X. in einem von ihrem Bekannten Metzger gemieteten Bauernhaus, wo sich eine größere Zahl von Personen zusammengefunden hatte, darunter Ferdinand Schmidli, Bruno Wanner, Oswald Valentin und Willy Stuber. Nachdem X. sich um 02:30 Uhr ins Zimmer Metzgers zurückgezogen hatte, um dort zu schlafen, drangen Schmidli, Valentin und Wanner ins Zimmer ein und forderten X. auf, zu ihnen ins Nebenzimmer zu kommen. Als sie dieser Aufforderung nicht nachkam, zerrten die drei die Frau aus dem Bett und trugen sie trotz ihrer Abwehr ins nebenanliegende Zimmer, wo sie auf eine am Boden liegende Matratze geworfen und gewaltsam ausgezogen wurde. Schmidli und Wanner versuchten daraufhin, mit X. geschlechtlich zu verkehren, während Valentin sie ausgreifen wollte.
Um 08:00 Uhr morgens betraten die drei Burschen und ein vierter Unbekannter erneut das Zimmer der Frau, stürzten sich auf diese, rissen ihr trotz Abwehr bis auf Büstenhalter und Pullover die Kleider vom Leib, trugen sie erneut ins Nebenzimmer auf die Matratze und hielten sie dort an Armen und Beinen gewaltsam fest, als sie sich wehrte. Daraufhin missbrauchten Schmidli, Wanner, Valentin und Stuber die X., indem die ersten beiden abwechslungsweise wiederholt (je 3-4 mal) mit ihr verkehrten, Stuber einmal den Geschlechtsakt vollzog und Valentin die Frau zwischenhinein wiederholt unzüchtig am Geschlechtsteil betastete.
Erwägungen
Der Kassationshof kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz zu Unrecht das Merkmal der Widerstandsunfähigkeit im Sinne von Art. 187 Abs. 2 StGB verneint hatte. Die Widerstandskräfte der Geschädigten waren durch das Festhalten an Armen und Beinen sowie das Zuhalten des Mundes durch die Täter vollständig lahmgelegt, sodass ihre Abwehr infolge der Übermacht der Täter in keiner Weise auf deren Unzuchtshandlungen einwirken konnte. Damit waren die Voraussetzungen der qualifizierten Notzucht erfüllt.
Hin…