Erwägungen
[A.] wird vorgeworfen, anlässlich eines Betriebsfestes am 29. Oktober 2017 den ihm damals unterstellten Lernenden [B.] von hinten umarmt und ihn über und unter dem T-Shirt am Bauch gestreichelt zu haben. Anschliessend habe er [B.] über den Kleidern an das Gesäss und in den Schritt gefasst sowie dessen Geschlechtsteil massiert. [B.] sei erkennbar angewidert gewesen, habe es aber geschehen lassen, weil er sich nicht zu wehren getraut habe.
Das Bezirksgericht Winterthur erklärte [A.] mit Urteil vom 5. März 2019 der sexuellen Handlungen mit einem Abhängigen schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 180.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. Es stellte fest, dass [A.] gegenüber [B.] dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist und verpflichtete ihn zu einer Genugtuungszahlung von Fr. 1'000.-- zzgl. Zins zu 5 % seit dem 29. Oktober 2017 an [B.] . Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Berufung von [A.] mit Urteil vom 4. November 2019 ab.
Erwägungen
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes, da in der Anklage das Tatbestandsmerkmal des Ausnützens der Abhängigkeit nicht genügend umschrieben worden sei. Die Vorinstanz gelangt jedoch zum Schluss, der Anklagesachverhalt sei in der Anklageschrift klar umgrenzt und der Beschwerdeführer habe seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben können.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf eine Einvernahme des Entlastungszeugen [C.] verzichtet. Die Vorinstanz durfte jedoch…