Erwägungen
Das Bundesgericht entschied über eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich. Die Beschwerdeführerin, [X.] , warf dem Beschwerdegegner, [A.] , vor, sich mehrfacher sexueller Handlungen mit einer Abhängigen im Sinne von Art. 188 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht zu haben. Das Obergericht hatte [A.] in diesem Anklagepunkt freigesprochen.
Das Bundesgericht stellte verbindlich fest, dass zwischen der damals 16 ½-jährigen Beschwerdeführerin und dem 57 Jahre älteren Beschwerdegegner ab Februar 1997 ein Abhängigkeitsverhältnis bestand. Der Beschwerdegegner hatte als Geigenlehrer und wichtigste Bezugsperson nach dem Tod der besten Freundin der Beschwerdeführerin eine Autoritätsstellung inne. Dennoch kam das Bundesgericht zum Schluss, dass der Beschwerdegegner diese Abhängigkeit nicht im Sinne von Art. 188 Ziff. 1 StGB ausgenützt habe. Die Beschwerdeführerin habe die sexuelle Beziehung gewollt und sei dem Beschwerdegegner nicht ablehnend gegenübergestanden. Auch in der Endphase der Beziehung habe der Beschwerdegegner die Abhängigkeit nicht ausgenützt, sondern lediglich versucht, die Liebesbeziehung zu retten.
Erwägungen
Das Bundesgericht führte aus, dass für die Erfüllung des Tatbestands nach Art. 188 Ziff. 1 StGB nicht nur ein Abhängigkeitsverhältnis, sondern auch das Ausnützen dieser Abhängigkeit durch den Täter erforderlich sei. Letzteres sei…