Sachverhalt

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Bezirksgericht Baden wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind und mehrfacher sexueller Handlungen mit einer Abhängigen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte das Urteil in beiden Instanzen. Der Beschwerdeführer führte Beschwerde in Strafsachen und beantragte die Aufhebung der Urteile sowie seine Freisprechung von Schuld und Strafe.

Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer sich ab Juni 1998 bis zu seiner Verhaftung Mitte August 2006 sexuell an seiner Adoptivtochter [A.] verging, die aufgrund einer Hirnhautentzündung leicht geistig behindert ist. Der Beschwerdeführer nutzte ihre geistige Schwäche und seine Autorität als Adoptivvater aus, indem er sich regelmäßig an ihr sexuell verging.

Der Beschwerdeführer bestreitet das sexuelle Verhältnis zur Adoptivtochter nicht, macht jedoch geltend, es habe erst nach ihrem 16. Altersjahr begonnen, und stellt in Abrede, das Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt zu haben.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu folgendem Ergebnis: Die Vorinstanz hat ihren Entscheid ausführlich und klar begründet und sich eingehend mit den massgeblichen Vorbringen auseinander gesetzt. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet.

Die Vorinstanz hat die Aussagen der Zeugin [A.] und ihre Änderungen in den späteren Einvernahmen berücksichtigt und ist zum Schluss gekommen, dass die Zeugin ihr Alter im Zeitpunkt des Beginns der sexuellen Handlungen in der ersten Einvernahme wahrheitsgemäss mit elf Jahren angegeben habe. Die Rüge…