Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Förderung der Prostitution und Freiheitsberaubung zum Nachteil der Beschwerdegegnerinnen [A.] und [B.] verurteilt. Das Strafgericht Basel-Stadt hatte ihn zuvor in weiteren Anklagepunkten schuldig gesprochen, darunter qualifizierte sexuelle Nötigung, mehrfache Vergewaltigung, Förderung der Prostitution, Freiheitsberaubung, Veruntreuung, versuchte einfache Körperverletzung, Drohung, Sachbeschädigung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte den Schuldspruch des Appellationsgerichts in Bezug auf die Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, Förderung der Prostitution und Freiheitsberaubung. Es führte aus, dass die Anklage den Vergewaltigungsvorwurf zeitlich und hinsichtlich der Tatausführung ausreichend präzise umschrieben habe und keine Verletzung des Anklageprinzips vorliege. Auch die Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin [A.] als glaubhaft sei nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich der sexuellen Nötigung gegenüber [A.] stellte das Bundesgericht fest, dass der Beschwerdeführer die sexuelle Handlung mit dem Schraubenzieher gegen den erklärten Willen von [A.] fortgesetzt habe, nachdem diese ihm mitgeteilt hatte, dass sie Schmerzen verspüre. Aufgrund der Situation und des auf [A.] ausgeübten psychischen Drucks sei ihr eine körperliche Gegenwehr nicht zuzumuten gewesen.

Das Bundesgericht bejahte auch den Schuldspruch wegen Förderung der Prostitution. Es…