Sachverhalt
Der Fall betrifft einen Mann, Y., der zwischen 1994 und 1995 sexuelle Handlungen mit einem Kind, geboren 1984, begangen hat. Das Kind war vaterlos und Y. hatte eine Beziehung mit der Mutter des Kindes. Y. wurde vom Bezirksgericht Zürich wegen sexueller Handlungen mit einem Kind, sexueller Nötigung und Vergewaltigung verurteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich hob die Verurteilungen wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung auf, bestätigte jedoch die Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit einem Kind.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und das Opfer legten Berufung gegen diese Entscheidung ein und argumentierten, dass das Obergericht die Artikel 189 und 190 des Schweizerischen Strafgesetzbuches verletzt habe, indem es Y. nicht wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung verurteilt habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Voraussetzungen, unter denen sexuelle Handlungen mit einem Kind auch als sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung gelten. Es kam zu dem Schluss, dass die Artikel 187, 189 und 190 des Schweizerischen Strafgesetzbuches unterschiedliche Rechtsgüter schützen, nämlich die sexuelle Entwicklung des Kindes, die sexuelle Freiheit und die körperliche Unversehrtheit.
Das Bundesgericht prüfte auch den Begriff des psychischen Drucks und kam zu dem Schluss, dass dieser ohne physische Gewalt ausgeübt werden kann, insbesondere in Fällen, in denen der Täter seine Autoritäts- oder Vertrauensposition ausnutzt, um sexuelle Handlungen mit einem Kind zu begehen. Es kam auch zu dem Schluss, dass Kinder aufgrund ihrer kognitiven Unterlegenheit und ihrer emotionalen und sozialen Abhängigkeit Opfer psychischen Drucks werden…