Erwägungen
Der Bundesgerichtsentscheid befasst sich mit der strafrechtlichen Bewertung des sogenannten "Stealthings", also dem heimlichen Entfernen des Kondoms während des Geschlechtsverkehrs ohne Wissen und gegen den erklärten Willen des Sexualpartners. Die Staatsanwaltschaft hatte den Beschuldigten der Schändung nach Art. 191 StGB angeklagt, was die Vorinstanzen jedoch abgelehnt hatten.
Der Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: Der Beschuldigte hatte während eines einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs mit seiner Partnerin das Kondom heimlich entfernt und den Verkehr ungeschützt fortgesetzt, obwohl die Partnerin ausdrücklich geschützten Verkehr vereinbart hatte.
Erwägungen
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass das Entfernen des Kondoms gegen den Willen der Partnerin eine eigenständige sexuelle Handlung darstellt, die den Schutzbereich von Art. 191 StGB - die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung - tangiert. Die Partnerin hatte eine wesentliche Bedingung für den Geschlechtsverkehr gesetzt, indem sie auf der Verwendung eines Kondoms bestand. Durch das heimliche Entfernen des Kondoms wurde ihr die Möglichkeit genommen, den Sexualkontakt selbstbestimmt und eigenverantwortlich zu gestalten.
Allerdings verneint das Bundesgericht, dass der Beschuldigte die Partnerin im Sinne von Art. 191 StGB "widerstandsunfähig" gemacht habe. Die Täuschung des Beschuldigten führte zwar dazu, dass die Partnerin keine Möglichkeit hatte, die ungeschützte Penetration abzuwehren, solange der Beschuldigte einen…