Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Zürich wegen mehrfacher Schändung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und einem Berufsverbot von drei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte als Pfleger im Spital [A.] zehn Patientinnen sexuell missbraucht, indem er sie an den primären und sekundären Geschlechtsteilen berührte, massierte, eincremte oder die Arme respektive Hände der Frauen zu seinen Genitalien führte.
Die Patientinnen waren aufgrund ihrer Narkose und der medizinischen Gerätschaften, mit denen sie verbunden waren, nicht in der Lage, sich gegen die Handlungen zu wehren. Der Beschwerdeführer beantragte eine Befragung des Privatgutachters Prof. Dr. [B.] , der in seinem Gutachten Zweifel an der Widerstandsunfähigkeit und der Wahrnehmungsfähigkeit der Patientinnen geäußert hatte.
Das Obergericht wies den Antrag ab und verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe und einem Berufsverbot. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Urteils und die Rückweisung der Sache an das Obergericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte das Urteil des Obergerichts. Es führte aus, dass die Vorinstanz die im Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend halte und dass der Beschwerdeführer nicht substanziiert dargelegt habe, warum das Gutachten nicht schlüssig sei.
Das Bundesgericht führte weiter aus, dass die Vorinstanz die Beweise sorgfältig gewürdigt und dass die Aussagen der Patientinnen glaubhaft seien. Es sei auch nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz von einem klaren…