Erwägungen

In diesem Fall ging es um den Vorwurf der Schändung gemäß Art. 191 StGB gegen [A.] , [B.] und [C.] . Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich erhob Anklage, da die Angeklagten an einer 17-jährigen Frau ([D.] ) sexuelle Handlungen vorgenommen haben sollen, während diese in einem komatösen Zustand war und sich nicht wehren konnte.

Das Bezirksgericht Dielsdorf sprach die Angeklagten vom Vorwurf der Schändung frei. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte diese Freisprüche. Die Staatsanwaltschaft führte daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kam zum Schluss, dass die Geschädigte zum Zeitpunkt der sexuellen Handlungen widerstandsunfähig im Sinne von Art. 191 StGB war, da sie alkohol- und müdigkeitsbedingt schlief und die Übergriffe nicht bemerkte.

Entgegen der Auffassung des Obergerichts genügt es für den subjektiven Tatbestand, wenn die Angeklagten zumindest ernsthaft für möglich…