Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.X.] wurde vom Kantonsgericht Basel-Landschaft des mehrfachen, teilweise versuchten bandenmäßigen Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Er legte Beschwerde beim Bundesgericht ein. Das Bundesgericht hob das Urteil teilweise auf, da der Beschwerdeführer nie mit seiner Mittäterin [B.X.] konfrontiert und ihm keine Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen gegeben wurde. Die Aussagen von [B.X.] dürfen daher nicht verwertet werden. Zudem sah das Bundesgericht die Annahme der Bandenmäßigkeit durch die Vorinstanz als nicht ausreichend begründet an.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass für die Annahme einer bandenmäßigen Tatbegehung konkrete Anhaltspunkte dafür erforderlich sind, dass sich die Täter mit dem Willen zur Begehung mehrerer, im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammengeschlossen haben. Im vorliegenden Fall seien solche Indizien nicht in ausreichendem Maße erkennbar. Lediglich der Umstand, dass der Beschwerdeführer und seine Komplizin innerhalb kurzer Zeit zwei Einbrüche verübt haben, genüge dafür…