Sachverhalt
Der Fall betrifft eine Person, T., die wegen qualifiziertem Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz für den Verkauf von etwa 350 Gramm Heroin und 250 Gramm Kokain zwischen Januar 1989 und Januar 1990 schuldig gesprochen wurde. Das Bezirksgericht Basel-Landschaft verurteilte sie zu 17 Monaten und 10 Tagen Gefängnis mit bedingtem Strafvollzug sowie zu einer Geldstrafe von 300 Schweizer Franken. Das Obergericht Basel-Landschaft bestätigte dieses Urteil, was dazu führte, dass die Staatsanwaltschaft eine Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht einlegte.
Die wichtigsten Fakten sind die folgenden
- Der Angeklagte handelte mit dem Ziel, seinen eigenen Drogenkonsum zu finanzieren, und verwendete einen Teil der Gewinne, um Schulden zurückzuzahlen und seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.
- Er hatte keine bedeutenden Vorstrafen und zeigte sich während der Untersuchung und des Prozesses kooperativ.
- Er zeigte Reue und unternahm Schritte, um seine Drogensucht zu überwinden.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Kriterien für die Festsetzung der Strafe, insbesondere die Bedeutung der Menge der beteiligten Drogen, die Motivation des Angeklagten und sein Verhalten nach den Taten. Es kam zu dem Schluss, dass die Menge der Drogen nicht der einzige bestimmende Faktor für die Festsetzung der Strafe sein sollte, sondern im Rahmen der Verfolgung des qualifizierten Vergehens berücksichtigt werden sollte.
Das Bundesgericht prüfte auch die Frage der doppelten Berücksichtigung von erschwerenden oder mildernden Umständen. Es kam zu dem Schluss, dass die Umstände, die zu einer Erhöhung oder Verringerung des Strafrahmens führen, nicht als erschwerende oder mildernde Umstände im geänderten Strafrahmen berücksichtigt werden sollten.
Darüber hinaus kam…