Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Obergericht des Kantons Zürich wegen Diebstahls und geringfügigen Diebstahls schuldig gesprochen. Der Beschwerdeführer hatte am 1. Januar 2017 in einem Zürcher Nachtclub das Portemonnaie von [A.] im Wert von Fr. 50.-- samt Bargeld in der Höhe von Fr. 20.-- bis Fr. 70.-- sowie eine Jacke im Wert von Fr. 235.-- von [B.] entwendet.
Das Bezirksgericht Zürich sprach [X.] am 23. März 2017 des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB und der mehrfachen Übertretung des Betäubsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 20.-- sowie einer Busse von Fr. 600.--.
Auf Berufung von [X.] hin bestätigte das Obergericht Zürich am 21. Dezember 2017 den Schuldspruch wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie wegen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB und bestätigte die Rechtskraft des Schuldspruchs wegen mehrfacher Übertretung des BetmG.
Erwägungen
Der Beschwerdeführer beanstandet, in Bezug auf den geringfügigen Diebstahl der Jacke liege kein gültiger Strafantrag vor, und macht damit eine Verletzung von Art. 30 und 139 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie Art. 304 Abs. 1 StPO geltend.
Das Bundesgericht führt aus, dass ein gültiger Strafantrag vorliegt, wenn die antragsberechtigte Person innert Frist bei der zuständigen Behörde ihren bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft.
Die Vorinstanz führt aus, der Geschädigte [B.] habe den Tathergang gegenüber der Polizei detailliert beschrieben und damit frist- und formgerecht seinen Willen zur Strafverfolgung des Beschwerdeführers zu Protokoll gegeben.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe…