Sachverhalt
Das Polizeigericht des Bezirks Lausanne hat den Beschwerdeführer mit Urteil vom 9. April 2014 wegen Bagatelldiebstahls (Art. 139 i.V.m. 172ter StGB), Sachbeschädigung sowie Beleidigung und Gewalt oder Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Abs. 1 StGB und Art. 177 StGB) verurteilt. Er wurde zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à 30 Franken sowie zu einer Busse von 300 Franken mit Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verurteilt. Das Gericht sprach zudem mehreren Parteien, darunter der A. SA und der E. SA, Schadenersatz zu, insgesamt in der Höhe von 10 358.00 Franken.
Die Strafkammer des Kantonsgerichts Waadt hat dieses Urteil mit Entscheid vom 11. August 2014 abgeändert. Sie sprach den Beschwerdeführer vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Zusammenhang mit der Klage der A. SA frei, da diese zu spät eingereicht worden sei, bestätigte jedoch die Verurteilung wegen Bagatelldiebstahls, Beleidigung sowie Gewalt oder Drohung gegen Behörden. Sie bestätigte zudem die Zuerkennung der Schadenersatzforderungen der A. SA.
Die von der Strafkammer festgestellten Sachverhalte sind wie folgt
- Am 1. August 2012 in Lausanne widersetzte sich der Beschwerdeführer mit Gewalt einer von Beamten der Bahnpolizei angeordneten Leibesvisitation, was seine Festnahme und Fesselung erforderte. Er beleidigte und drohte den Beamten mit Rache.
- Am 3. September 2012 in Lausanne entwendete der Beschwerdeführer in einem Laden Nahrungsmittel und ein Getränk im Gesamtwert von 21.20 Franken, legte die Waren jedoch nach Entdeckung durch einen Sicherheitsmitarbeiter wieder zurück.
- Im Februar 2013 verübte der Beschwerdeführer Graffiti an mehreren Gebäuden, darunter solchen, die von der A. SA und der E. SA verwaltet werden.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid ein Strafrekurs beim Bundesgericht und beantragte seinen vollständigen Freispruch sowie die Abweisung der Schadenersatzforderungen der E. SA. Zudem verlangte er die Verurteilung der A. SA und der Staatsanwaltschaft des Kantons Waadt zur Zahlung einer Entschädigung von 5 266.46 Franken gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte drei Hauptvorbringen des Beschwerdeführers: die Rechtmässigkeit der Sicherheitsdurchsuchung, die Qualifikation des Bagatelldiebstahls sowie die Zuerkennung der Schadenersatzforderungen.
1. Rechtmässigkeit der Sicherheitsdurchsuchung und Verurteilung wegen Gewalt gegen Behörden
Der Beschwerdeführer rügte die Rechtmässigkeit der Sicherheitsdurchsuchung, der er sich widersetzt hatte, und machte geltend, es habe an Verdachtsmomenten gefehlt und die Massnahme sei rechtswidrig gewesen. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass die Polizei gemäss Art. 241 Abs. 4 StPO eine Sicherheitsdurchsuchung an einer festgenommenen oder verhafteten Person vornehmen kann, insbesondere um die Sicherheit von Personen zu gewährleisten. Die Festnahme im Sinne von Art. 215 StPO setzt nicht zwingend einen Tatverdacht voraus, und die Durchsuchung war nicht offensichtlich rechtswidrig. Der Widerstand des Beschwerdeführers, verbunden mit Gewaltanwendung, stellte daher eine Straftat gemäss Art. 285 Abs. 1 StGB dar. Art. 177 Abs. 2 StGB, auf den sich der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung der Straflosigkeit der Beleidigung berief, war nicht anwendbar, da das Verhalten der Polizisten nicht zu beanstanden war.
2. Straflosigkeit des Versuchs eines Bagatelldiebstahls
Der Beschwerdeführer bestritt seine Verurteilung wegen Bagatelldiebstahls und machte geltend, die Tat sei nicht erwiesen oder der Versuch sei nicht strafbar. Das Bundesgericht erinnerte daran, dass der Bagatelldiebstahl (Art. 172ter StGB) eine Übertretung darstellt und der Versuch nur strafbar ist, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht (Art. 105 Abs. 2 StGB). Im vorliegenden Fall betrug der Wert der…