Art. 105 StGB
1 Die Bestimmungen über die bedingten und die teilbedingten Strafen (Art. 42 und 43), über die Landesverweisung (Art. 66a–66d) sowie über die Verantwortlichkeit des Unternehmens (Art. 102) sind bei Übertretungen nicht anwendbar.
2 Versuch und Gehilfenschaft werden nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen bestraft.
3 Freiheitsentziehende Massnahmen (Art. 59–61 und 64), das Tätigkeitsverbot (Art. 67), das Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b) sowie die Veröffentlichung des Urteils (Art. 68) sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich bestimmten Fällen zulässig.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 34 StGB, Geldstrafe/Bemessung125 Zitierungen
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2Wahl der Sanktionsart109 Zitierungen
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3Anwendung des milderen Rechts im neuen Sanktionensystem; Sanktionierung im Rahmen der sogenannten Schnittstellenproblematik79 Zitierungen
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4Strafbefehlskompetenz der Staatsanwaltschaft48 Zitierungen
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513 Zitierungen
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6Bestimmung des milderen Rechts bei drohender Übertretungsbusse einerseits und (bedingter) Geldstrafe andererseits10 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Mehrfache üble Nachrede, Beschimpfung; rechtliches Gehör11 Zitierungen
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Unrechtmässiger Bezug von Leistungen im Sinne von Art. 148a StGB; Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB8 Zitierungen
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Unrechtmässiger Bezug von Leistungen im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB; Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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