Erwägungen

Der Fall betrifft die Frage, ob die Staatsanwaltschaft in einem Strafbefehl zusätzlich zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen eine Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB aussprechen kann.

Der Beschuldigte A. wurde am 22. November 2016 in einen tödlichen Verkehrsunfall verwickelt. Die Staatsanwaltschaft erliess daraufhin einen Strafbefehl, in dem sie A. wegen fahrlässiger Tötung und grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie einer Verbindungsbusse von CHF 4'050 verurteilte.

A. erhob Einsprache gegen den Strafbefehl. Das Kantonsgericht Schwyz hob den Strafbefehl auf, da es der Ansicht war, die Staatsanwaltschaft habe die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe überschritten. Daraufhin erhob die Oberstaatsanwaltschaft Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hebt den Beschluss des Kantonsgerichts auf und weist die Sache zur Fortsetzung des Berufungsverfahrens an die Vorinstanz zurück.

Das Gericht führt aus, dass nach Art. 352 Abs. 3 StPO die Staatsanwaltschaft in einem Strafbefehl Strafen nach Abs. 1 Bst. b-d (also auch eine bedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen) mit einer Busse verbinden kann, ohne dass die Gesamtstrafe die Grenze von 6 Monaten Freiheitsstrafe überschreiten muss. Der Wortlaut der Bestimmung erfasst dabei auch die Verbindungsbusse nach…