Sachverhalt
Die X. GmbH, als Halterin eines Personenwagens, wurde vom Obergericht des Kantons Obwalden wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung des Fahrzeuglenkers zu einer Busse von CHF 250.- verurteilt. Die X. GmbH erhob Beschwerde beim Bundesgericht und machte geltend, dass die Halterhaftung gemäss Art. 6 des Ordnungsbussengesetzes (OBG) gegen die Unschuldsvermutung und das Recht auf Schweigeverweigerung verstossen würde.Erwägungen
1. Das Bundesgericht hält fest, dass die Halterhaftung gemäss Art. 6 OBG mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vereinbar ist. Die Unschuldsvermutung und das Recht auf Schweigeverweigerung sind nicht absolut und können im Rahmen der Verhältnismässigkeit eingeschränkt werden. Die Aufforderung an den Halter, den Fahrer zu benennen, verstösst nicht gegen diese Rechte, da sich jeder Halter oder Lenker eines Motorfahrzeugs der Strassenverkehrsgesetzgebung unterwirft. 2. Das Bundesgericht hält weiter fest, dass auch juristische Personen als Halter eines Motorfahrzeugs im Sinne von Art. 6 OBG in Frage kommen. Die Beschwerdeführerin kann sich daher nicht darauf berufen, dass sie als juristische Person kein Fahrzeug führen könne. 3. Allerdings gelangt das Bundesgericht zum Schluss, dass Art. 6 OBG keine…