Erwägungen
Die tunesische Staatsangehörige [A.] wurde vom Bezirksgericht Winterthur wegen mehrfachen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) im Bereich der Sozialhilfe im Zeitraum 1. Januar 2010 bis 4. Juli 2014 sowie unrechtmäßigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB) im Zeitraum 1. Oktober 2016 bis 30. April 2017 zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Zudem wurde sie gemäß Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
[A.] erhob Berufung gegen den Schuldspruch wegen Art. 148a Abs. 1 StGB, das Strafmaß, die Landesverweisung und die Anordnung einer DNA-Probe. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung im Strafpunkt.
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte den Schuldspruch wegen unrechtmäßigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, den Strafpunkt sowie die Landesverweisung und sah von der Anordnung einer DNA-Probe ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht erachtet die Auslegung des Tatbestands des "Verschweigens von Tatsachen" in Art. 148a StGB durch die Vorinstanz als überzeugend. Demnach begründet Art. 148a StGB auch eine Unterlassungsstrafbarkeit, wenn der Leistungsempfänger es unterlässt, Änderungen in seinen Verhältnissen zu melden.
Hinsichtlich der…