Sachverhalt
Der Fall betrifft eine Person, R., die in einem Bekleidungsgeschäft in Basel eine Lederjacke im Wert von 398 Schweizer Franken gestohlen hat. Der Präsident des Strafgerichts Basel-Stadt verurteilte sie wegen leichten Diebstahls (Art. 139, Abs. 1, in Verbindung mit Art. 172ter StGB) zu 8 Tagen Gefängnisstrafe mit einer Probezeit von 1 Jahr. Die Staatsanwältin des Kantons Basel-Stadt legte Berufung gegen dieses Urteil ein und beantragte eine Verurteilung wegen Diebstahls (Art. 137, Abs. 1 aStGB) zu 10 Tagen Gefängnisstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte das Urteil des Präsidenten des Strafgerichts. Die Staatsanwältin legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts und die Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte den Begriff « geringer Wert » im Kontext von Art. 172ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB). Es stellte fest, dass der Gesetzgeber diesen Begriff nicht explizit definiert hat, aber auf die bestehende Praxis in Bezug auf Vermögensdelikte verwiesen hat. Das Bundesgericht befand, dass ein objektiver und einheitlicher Schwellenwert für die Bestimmung des geringen Wertes festgelegt werden muss.
Das Gericht prüfte die verschiedenen Schwellenwerte, die von den Kantonen und der Doktrin verwendet werden, und zwar zwischen 100 und 500 Schweizer Franken. Es befand, dass ein Schwellenwert von 500 Schweizer Franken zu hoch sei, da dies zu einer Banalisierung von Vermögensdelikten und einer Verringerung des Unrechtsbewusstseins führen könnte. Andererseits könnte ein Schwellenwert von 100 Schweizer Franken nicht ausreichen, um das Ziel der Entlastung der Behörden von der Verfolgung von leichten Vergehen zu erreichen.
Das Bundesgericht legte schließlich den Schwellenwert…