Erwägungen

Mit Urteil vom 11. Oktober 1995 verurteilte das Bezirksgericht Lausanne den spanischen Staatsangehörigen N. wegen einer Reihe von Diebstählen, Hausfriedensbrüchen, Verstößen und Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 211 Tagen Gefängnis. Das Gericht widerrief auch den ihm zuvor gewährten Strafaufschub der Ausweisung.

N. erhob Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationshof des Bundesgerichts und machte geltend, dass die ihm vorgeworfenen Diebstähle als geringfügige Straftaten im Sinne von Art. 172ter StGB hätten eingestuft werden müssen und die verhängte Strafe zu hart sei.

Erwägungen

Der Kassationshof wies die Nichtigkeitsbeschwerde ab. Er kam zum Schluss, dass Art. 172ter StGB im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, da festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer bei jedem Diebstahl möglichst viel Geld für den Erwerb von Betäubungsmitteln erlangen wollte. Sein Vorsatz beschränkte sich daher nicht auf einen geringwertigen Vermögensbestandteil, was den Anwendungsbereich von Art. 172ter Abs. 1 StGB ausschließt.

Hinsichtlich der Strafe befand das Gericht, dass sie im gesetzlichen Rahmen…